Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Dolmetschen

1. Angebot und Auftragsannahme


Auf Wunsch wird ein Angebot erstellt. Erstellung und Abgabe des Angebots erfolgen kostenlos. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Auftragnehmerin als angenommen. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.



2. Pflichten der Auftragnehmerin

(1) Die Leistungen sind in einem für jeden Dolmetscheinsatz abzuschließenden bindenden Einzelvertrag festgesetzt.

(2) Zur Klärung von Fragen bezüglich des Dolmetscheinsatzes und der darin behandelten Thematik bemüht sich die Auftragnehmerin um Rücksprache mit dem Auftraggeber. Hierzu ist die rechtzeitige Benennung eines kompetenten Ansprechpartners innerhalb des Betriebs oder der Organisation des Auftraggebers erforderlich.

(3) Die Auftragnehmerin erbringt während der Veranstaltung die Dolmetschleistung, also die mündliche Übertragung eines gesprochenen Textes von einer Sprache in eine andere. Dabei arbeitet sie nach bestem Wissen und Gewissen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung übernimmt sie nicht. Die zu erbringende Tätigkeit ist im Vertrag erschöpfend festgelegt.

(4) Die Verdolmetschung von Filmen ist vorab anzuzeigen und vertraglich festzuhalten. Sie ist nur möglich, wenn das Skript des Kommentars der Auftragnehmerin rechtzeitig vor dem Einsatz übergeben wird und während der Filmvorführung mitgelesen werden kann, der Kommentar in normaler Geschwindigkeit gesprochen wird, und der Originalton unmittelbar in die Kopfhörer der Dolmetscher übertragen wird.

(5) Die Auftragnehmerin führt die vereinbarten Leistungen selbst aus oder lässt sie durch Dritte ausführen, d.h. durch qualifizierte und professionelle Dolmetscherkollegen. Dabei beschränkt sich die Haftung der Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber lediglich auf die gewissenhafte Auswahl der Dolmetscher.

(6) Die Reisebedingungen werden so festgelegt, dass sie weder die Gesundheit der Auftragnehmerin noch die Qualität ihrer im Anschluss an die Reise zu erbringenden Leistung beeinträchtigen.

3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

(1) Im Hinblick auf eine bestmögliche Vorbereitung und Leistungserbringung stellt der Auftraggeber der Auftragnehmerin zum frühestmöglichen Zeitpunkt sämtliche zweckdienlichen Informationen zur Veranstaltung zur Verfügung. Es handelt sich um alle relevanten Dokumente, die die Einarbeitung in das jeweilige Fachgebiet und die Terminologie ermöglichen. Hierzu gehören die Teilnehmerliste, die Tagesordnung, Protokolle aus vorherigen Veranstaltungen, Vorträge, Manuskripte, Abbildungen (Folien), Informationen zum Unternehmen oder der Organisation, etc.

(2) Von sämtlichen Texten, Schriftstücken und Powerpoint-Präsentationen, die im Verlauf der Veranstaltung vorgelesen werden sollen, erhält die Auftragnehmerin spätestens am Vortag eine Kopie. Wird diese Pflicht nicht eingehalten, so wird sie von ihrer Leistungserbringungspflicht entbunden. Bei komplizierten Sachverhalten empfehlen sich außerdem weiterführende Informationsmaßnahmen, z.B. ein Briefing.

(3) Auf Wunsch werden Texte und Unterlagen zurückgegeben. Die Frist für die Anforderung, gleichzeitig die Aufbewahrungsfrist für die Auftragnehmerin, beträgt 60 Tage nach Beendigung des Einsatzes.



(4) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die technischen Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin gegeben sind. Das heißt, in den Simultankabinen muss das Gesprochene deutlich und ohne Nebengeräusche in bestmöglicher Qualität zu hören sein. 
Die Anforderungen an ortsfeste und mobile Kabinen und Simultandolmetschanlagen sind in DIN 56 924 Teil 1 und 2 (bzw. den ISO Normen 2603 und 4043) sowie in IEC 914 festgelegt.

(5) Die Positionierung der Simultankabinen muss derart sein, dass die direkte Sicht auf alle Sprecher, in den Diskussionsraum und auf Projektionswände gegeben ist. Die Verwendung von Fernsehmonitoren als Ersatz für die direkte Sicht in den Raum ist spätestens bei Auftragserteilung mit der Auftragnehmerin zu besprechen.

(6) Die Auftragnehmerin wird von der Leistungserbringungspflicht befreit, wenn sie die räumlichen und technischen Bedingungen - insbesondere die Simultananlage und ihre Bedienung - für objektiv unzumutbar hält oder sie ihre Gesundheit gefährden. Falls trotz diesbezüglicher Hinweise keine Abhilfe durch den Auftraggeber erfolgt, ist die Auftragnehmerin bis zur Behebung der Mängel von der Verpflichtung frei, simultan zu dolmetschen. Die anderen Pflichten des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.



4. Haftung

Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen zu arbeiten. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung übernimmt sie nicht. Werden von Seiten des Auftraggebers Unterlagen nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt, entbindet dies die Auftragnehmerin von der etwaigen Haftung für eine unzureichende Qualität von Dolmetschleistungen. Die Haftung ist auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.



5. Geheimhaltungspflicht


Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, jegliche Informationen, die ihr im Verlauf der Auftragsausführung zur Kenntnis gelangt, strikt vertraulich zu behandeln und keinen Nutzen daraus zu ziehen.



6. Urheberrechte

Die Dolmetschleistung ist ausschließlich zur sofortigen Anhörung bestimmt. Wird eine Aufzeichnung der Verdolmetschung gewünscht, ist diese nur mit vorheriger Zustimmung der Auftragnehmerin zulässig. Für die Abtretung der Nutzungsrechte wird ein zusätzliches Honorar berechnet, dessen Höhe sich nach Art der Nutzung richtet. Die Urheberrechte der Auftragnehmerin bleiben vorbehalten. Die Auftraggeber haften auch für unbefugte Aufnahmen durch Dritte.



7. Stornierung

(1) Im Falle einer Auftragsstornierung durch den Auftraggeber nach Abschluss eines bindenden Vertrags hat die Auftragnehmerin Anspruch auf ein Ausfallhonorar. Dieses beträgt bei Auftragsstornierung 
- bis zu vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn 25 % des vereinbarten Honorars, 
- bis zu drei Wochen 50 %, bis zu einer Woche 75 %, 
- ab dem 5. Werktag vor Veranstaltungsbeginn ist das volle Honorar fällig.

(2) Die Auftragnehmerin hat außerdem Anspruch auf Erstattung der ihr nachweislich entstandenen Kosten (z.B. Bahntickets).

(3) Kann die Auftragnehmerin für den stornierten Termin einen anderen Auftrag annehmen, so wird die hierfür gezahlte Vergütung vom Ausfallhonorar in Abzug gebracht und von der Forderung des Ausfallhonorars abgesehen.

8. Leistungshindernisse


Sollte die Auftragnehmerin aus stichhaltigen Gründen an der Erfüllung des Vertrags gehindert sein, so hat sie nach besten Kräften und soweit ihr das billigerweise zuzumuten ist, Sorge dafür zu tragen, dass FachkollegInnen sie vertreten; deren Verpflichtung bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.



9. Anwendbares Recht, Wirksamkeit, Gerichtsstand

Für den Auftrag und sämtliche sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht. 
Ist eine der vorstehenden Bestimmungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Vorschriften oder Gesetzesänderungen ganz oder teilweise unwirksam, bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In einem solchen Fall wird die unwirksame Bestimmung durch eine andere ersetzt, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.
Für alle Streitigkeiten wird Karlsruhe als Gerichtsstand als Ort der Auftragsannahme vereinbart.


AGB Übersetzen

(gemäß Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V.)

1. Geltungsbereich

(1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Übersetzerin und ihrem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für die Übersetzerin nur verbindlich, wenn sie sie ausdrücklich anerkannt hat.

2. Umfang des Übersetzungsauftrags

Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Der Auftraggeber erhält die vertraglich vereinbarte Ausfertigung der Übersetzung.

3. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat der Übersetzerin rechtzeitig über gewünschte Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten (Verwendungszweck, Lieferung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen, Druckreife, äußere Form der Übersetzung etc.). Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, überlässt der Auftraggeber der Übersetzerin rechtzeitig vor Drucklegung einen Korrekturabzug, sodass die Übersetzerin eventuelle Fehler beseitigen kann. Namen und Zahlen sind vom Auftraggeber zu überprüfen.

(2) Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, stellt der Auftraggeber der Übersetzerin bei Erteilung des Auftrags zur Verfügung (Terminologie des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen, interne Begriffe etc.).

(3) Fehler und Verzögerungen, die sich aus der mangelnden oder verzögerten Lieferung von Informationsmaterial und Anweisungen ergeben, gehen nicht zu Lasten der Übersetzerin.

(4) Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für die Rechte an einem Text und stellt sicher, dass eine Übersetzung angefertigt werden darf. Von entsprechenden Ansprüchen Dritter stellt er die Übersetzerin frei.

4. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln

(1) Die Übersetzerin behält sich das Recht auf Nacherfüllung vor. Der Auftraggeber hat zunächst nur Anspruch auf Beseitigung der in der Übersetzung möglicherweise enthaltenen Mängel.

(2) Der Anspruch auf Nacherfüllung muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels geltend gemacht werden.

(3) Beseitigt die Übersetzerin die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mängelbeseitigung ab oder ist die Mängelbeseitigung als gescheitert anzusehen, so kann der Auftraggeber nach Anhörung des Auftragnehmers auf dessen Kosten die Mängel durch einen anderen Übersetzer beseitigen lassen oder wahlweise die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt als gescheitert, wenn auch nach mehreren Nachbesserungsversuchen die Übersetzung weiterhin Mängel aufweist.

5. Haftung

(1) Die Übersetzerin haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Nicht als grobe Fahrlässigkeit einzustufen sind Schäden, die durch Computerausfälle und Übertragungsstörungen bei E-Mail-Versendung oder durch Viren verursacht worden sind. Die Übersetzerin trifft durch Anti-Virus-Software hiergegen Vorkehrungen. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit gilt ausschließlich im Falle der Verletzung von Hauptpflichten.

(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen die Übersetzerin auf Ersatz eines nach Nr. 5 (1) Satz 4 verursachten Schadens wird auf 1.000 EUR begrenzt; im Einzelfall ist die ausdrückliche Vereinbarung eines höheren Schadensersatzanspruchs möglich.

(3) Der Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung nach Nr. 5 (1) und (2) gilt nicht für Schäden eines Verbrauchers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Ansprüche des Auftraggebers gegen die Übersetzerin wegen Mängeln der Übersetzung (§ 634a BGB) verjähren, sofern nicht Arglist vorliegt, in einem Jahr seit der Abnahme der Übersetzung.

(5) Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist entgegen § 634a BGB auf die gesetzliche Verjährungsfrist beschränkt. Hiervon bleibt § 202 Abs. 1 BGB unberührt.

6. Berufsgeheimnis

Die Übersetzerin verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die ihr im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden.

7. Mitwirkung Dritter

(1) Die Übersetzerin ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter oder fachkundige Dritte heranzuziehen.

(2) Bei Heranziehung von fachkundigen Dritten hat die Übersetzerin dafür zu sorgen, dass sich diese zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 6. verpflichten.

8. Vergütung

(1) Die Rechnungen der Übersetzerin sind fällig und zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.

(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Die Übersetzerin hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen und mit dem Auftraggeber abgestimmten Aufwendungen. In allen Fällen wird die Mehrwertsteuer, soweit gesetzlich notwendig, zusätzlich berechnet. Die Übersetzerin kann bei umfangreichen Übersetzungen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Die Übersetzerin kann mit dem Auftraggeber vorher schriftlich vereinbaren, dass die Übergabe ihrer Arbeit von der vorherigen Zahlung seines vollen Honorars abhängig ist.

(4) Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Diese unterschreitet die jeweils geltenden Sätze des Justiz-vergütungs- und –Entschädigungsgesetzes (JVEG) nicht.

9. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht

(1) Die Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Übersetzerin. Bis dahin hat der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.

(2) Die Übersetzerin behält sich ein etwa entstandenes Urheberrecht vor.

10. Rücktrittsrecht

Soweit die Erteilung des Übersetzungsauftrags darauf beruht, dass die Übersetzerin die Anfertigung von Übersetzungen im Internet angeboten hat, verzichtet der Auftraggeber auf sein möglicherweise bestehendes Widerrufsrecht für den Fall, dass die Übersetzerin mit der Übersetzungsarbeit begonnen und den Auftraggeber hiervon verständigt hat.

11. Anwendbares Recht

(1) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.

(2) Die Vertragssprache ist Deutsch.

12. Salvatorische Klausel

Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis bzw. dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

13. Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.